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Inhaltsübersicht
Objektinformationen
Adresse: Pfarrhausweg 1 Besitz: Wohnsitz des evangelisch-reformierten Pfarrers und Verwaltung der Kirchgemeinde Boppelsen-Hüttikon-Otelfingen
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Quellen- und Literaturangaben
Quellen: Staatsarchiv Zürich (StAZ) A 366.1 Kloster Wettingen 1293-1677 BIX 91 Oeconomische Tabellen 1764 CII Obmannamt EI 30, Fasz. 90, Pfrundakten FI 33, Rechenrats-Memorabilien 1751-1755 FI 90b Pfarrhäuserund Kirchen FI 90c Pfarrhäuser und Kirchen R 222a,b, Pfrundsachen Spezielles RRI 389a, Nr. 54a, Brandassekuranz RRI 389b, Nr. 54a, Brandassekuranz VII 70 Kirchen und Pfarrhäuser Plan-Sammlung, Pläne R 824- R 832 Verzeichnis der Ehen und Haushaltungen Otelfingen/Boppelsen 1849 Kirchgemeindearchiv Otelfingen (KgAO) IIB, 5.03, Pfarrhaus 1810-1964 IIB, 5.03, Pfrundlokalität 1840-1859 IIB, 5.03, Pfarrhaus, Renovation Pfarrwohnung 1984 IIB, 5.03, Pfarrhaus, Renovation Um-und Ausbau 1989-1992 Pfarrarchiv Otelfingen (PfrAO) I 10-12 Verschiedene Akten laut Verzeichnis Literatur: Bugmann, Alfons, Zürich und die Abtei Wettingen zur Zeit der Reformation und Gegenreformation (1519-1656). Ein Beitrag zur Geschichte der des Klosters Wettingen. Diss. Zürich 1949. Feier-Erni, Erika, Jugendhüsli Otelfingen. In: www.otelfingen.ch/rundgang, mehr Informationen. Feier-Erni, Erika, Mühle Otelfingen. In: www.otelfingen.ch/rundgang, mehr Informationen. FeierErni, Erika, Reformierte Kirche, Otelfingen. In: www.otelfingen.ch/rundgang, mehr Informationen. Peyer, Ernst, Daten zum Pfarrhaus und zum Nebengebäude in Otelfingen. A4-Infoblatt 1992. Witschi, Peter, Ortsgeschichte Würenlos, Würenlos 1984. Abbildungen Frontseite, 1-14, 17,18: E.Feier-Erni, Otelfingen, 15,16: Kirchgemeindearchiv Otelfingen. |
2. Arbeitsbedingungen des Pfarrers in Otelfingen
Ansicht von Nordost, 2002
. Im Laufe der Zeit verbesserte sich das Einkommen des Otelfinger Pfarrer durch zusätzliche Einkünfte zur Grundbesoldung aus
Wettingen: So erhielt er 1790 vom Fraumünsteramt Zürich 8 Saum Wein, von Otelfingen und Boppelsen 14 Saum Zehntwein ab 12 Jucharten Reben und
8 Mütt Kernen, 9 ¼ Mütt Kernen und 25 Pfund 14 Schillinge aus Grundzinsen, 1 ½ Mütt Kernen aus dem Würenloser Kirchengut, 100 Burden Stroh
vom Spital Baden sowie das nötige Brennholz von der Gemeinde Otelfingen. Zudem stand ihm etwas Landwirtschaftsland zur
Selbstbewirtschaftung zur Verfügung.Gemäss Erhebung von 1764 gehörten eine Jucharte Acker, eine Jucharte Rebland und drei Mannwerk Wiesen zum Pfrundbesitz, der damals einen Haushalt von immerhin zehn Personen miternähren sollte, nämlich den Pfarrer als Hausvater, einen Sohn über 16 und drei Söhne unter 16 Jahren, die Pfarrfrau, eine Tochter über 16 und zwei Töchter unter 16 und eine Magd. 1828 beklagte Pfarrer Germann die schlechte Qualität der Jucharte Ackerland, die "so durchaus unbrauchbar und weit entfernt zwischen Waldung gelegen, das dieselbe mehr als 50 Jahren unbenützt liegen blieb".![]()
Ansicht von Südost, 2001
Vom Kloster Wettingen erhielt der Otelfinger Pfarrer seine Besoldung erst seit 1833 ausschliesslich in Geld, nämlich Fr. 1450.-/Jahr. Im Gegenzug wurden die "sieben Stuck" Wiesen, Acker und Reben, die noch 1833 als Pfrundbesitz zur Kollatur gehört hatten, im Jahr darauf verkauft. Noch im Klosterbesitz verblieb der Baumgarten mit Speicher, Gartenhaus und Bienenstand, der mit vielen verschiedenen fruchtragenden Bäumen besetzt war und für dessen Nutzung Pfarrer Germann dem Gotteshaus nun 10Fr. Zins zu zahlen hatte.
Erst seit 1838, nach der Ablösung der Kollatur vom Kloster Wettingen, lag die Besoldung des Pfarrers vollumfänglich in der Kompetenz des Kantons Zürich. Über das Arbeitspensum eines Pfarrers in Otelfingen sind wir vor allem orientiert durch die Korrespondenz von Pfarrrer Germann (1767-1862). 1828 bezeichnete er seine Pfarrei als eine der "geschäft-und mühevollsten unseres Cantons" und besoldungsmässig nur "sehr bäuerlich ausgestattet". Zwar stand ihm seit 1815 für die Hälfte der Kanzelverrichtungen vierzehntäglich ein Hilfspfarrer zur Verfügung, doch die seelsorgerische Tätigkeit in sechs Zivilgemeinden mit einer Bevölkerung von 1500-1600 Seelen, wovon 1381 Reformierte, und seine Pflichten in den sechs Alltags- und sechs Repetierschulen wie auch die administrativen Arbeiten, die sowohl für die Kantonsregierung in Zürich wie für die in Aarau zu erledigen waren, belasteten sein Arbeitspensum über alle Massen.
Abendmahlkannen von 1766, Pfarrhaus
An hohen Festtagen erhöhte sich die Anzahl der Predigten gar auf vier. Germann klagte, wegen dieser intensiven Beanspruchung den Weg in die Filiale in Würenlos nicht zu Fuss machen zu können, weil er insbesondere im Winter vor Einbruch der Nacht "mit seinen Geschäften nicht zu Rande kommen könnte". Er meinte, dass deshalb alle Pfarrer vor ihm ein Pferd gehabt hätten, während er, des Reitens unkundig, nebst dem Pferd auch eine kostspielige Chaise zu halten gezwungen war.![]() Ob allerdings wirklich alle seine Vorgänger ein Pferd besassen, darf bezweifelt werden; gemäss Statistik von 1764 besass der damalige Pfarrer von Otelfingen gerade mal 6 Hühner. Da zum Pfarrhaus, wie noch auszuführen sein wird, auch ein Schweinestall gehörte, dürfte der Speisezettel des Pfarrers manchmal auch durch Schinken aus eigener Produktion angereichert worden sein. Zur Selbstversorgung des Pfarrhaushalts gehörte wohl immer etwas Nutzvieh.Das Pfarrhaus hatte von Anfang an also ganz unterschiedlichen Anforderungen zu genügen. Es musste dem Rang des Pfarrers als wichtiger Person des öffentlichen Lebens angemessen sein; für die Erfüllung der pfarrherrlichen Aufgaben musste ein Büro und Besprechungszimmer zur Verfügung stehen. Daneben war das Pfarrhaus die private Wohnung der Pfarrfamilie. Für die Lagerung der Naturalgüter waren geeignete Räume und Keller erforderlich, ebenso Stallungen für die Nutztiere und Geräteschuppen. Noch 1828 wurde das Pfarrhaus von Pfarrer Germann ausdrücklich als "bequeme und sehr wohleingerichtete Pfarrwohnung, deren Annehmlichkeit ich dankbar zu schätzen weiss", bezeichnet. ![]() Lesen Sie den nächsten Teil: © Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind bei Dr. Erika Feier-Erni, Otelfingen. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. |
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